
AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der KONA Printfactory GmbH, Alleenstr. 13, 78054
VS-Schwenningen
Registergericht: AG Freiburg, Registernummer: HRB 709152
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der
Geltung zustimmen. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Hiermit verlieren alle bisherigen Preise und Bedingungen aus unseren
Katalogen und Prospekten ihre Gültigkeit. Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen
Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Nebenkosten des Geld-
und Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Bestellers. (2) Die Zahlung des
Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf der Rechnung genannten Konten
zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig. (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Zahlungsüberschreitung
werden Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ist eine Rechnung länger als 10 Tage in
Verzug, werden alle offenen Rechnungen sofort fällig. (4) Sofern keine
Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. (5) Lieferung ab
Lager Villingen-Schwenningen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (2) Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist. (3) Wir haften im Fall des von uns nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in
Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des
Lieferwertes. (4) Wir sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer hiervon
betroffenen Lieferverpflichtung berechtigt bei – Streik, Aussperrung; –
sonstigen Betriebsstörungen jeder Art oder nachträglich auftretenden
Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder
Transport der Ware, es sei denn, wir, unsere Organe oder diejenigen
Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten
dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht; – Ausbleiben richtiger oder
rechtzeitiger Selbstbelieferung;– oder sonstigen Umständen, die wir nicht zu
vertreten haben. Dauert die Lieferbehinderung in solchen Fällen länger als 6
Monate an, ohne dass wir von dem Recht zur Aufhebung unserer Lieferverpflichtung
Gebrauch gemacht haben, so hat nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit
unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Besteller das Recht, die Abnahme
der betroffenen bestellten Menge zu verweigern, es sei denn, wir haben eine
angemessene Ersatzlösung angeboten. (5) Weitere gesetzliche Ansprüche und
Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Diesgilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Die Ausübung
des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die Waren
und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung
unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet
oder abgetreten werden. (2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. (4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung
der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für
den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers zu einem nach unserem Ermessen großen Anteil freizugeben, soweit ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Rückgriff/ Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Reklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der
Ware schriftlich anzuzeigen und entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Die
Entscheidung Nachlieferungen zu versenden liegt in unserem Ermessen.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von
uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten
nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB
(Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der
Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. (3) Sollte trotz aller aufgewendeter
Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung
unberührt. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller
oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (7) Rückgriffsansprüche des
Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des
Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der
Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der
Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will)
richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. (9) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gilt nur dann
als von uns übernommen, wenn wir deren Übernahme ausdrücklich und schriftlich
erklärt haben. (10) Eine Unter- bzw. Überlieferung in Höhe von bis zu 5% sind
branchenüblich und kein Beanstandungsgrund. Geringfügige Farbabweichungen
(+-5%) bei der zu bedruckenden Ware und bei den Druckmaterialien sind ebenso
kein Reklamationsgrund. Ebenso sind auch geringfügige Farbabweichungen
innerhalb einer Lieferung möglich.
§10 Sonstige Ansprüche, Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und
weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, auch eventuell auftretende
Folgeschäden sind hiermit ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(2) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten – nur für den ertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. (3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer,Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Verletzung von Rechten Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben
oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden dadurch Rechte Dritter,
insbesondere Schutzrechte, verletzt, so stellt uns der Besteller von diesen
Ansprüchen auf erste Anforderung frei.
§ 12 Beratung und Auskünfte
Unsere Vorschläge zur Verwendung unserer Produkte und Beratung werden nach
unseren Erfahrungen und den von dem Besteller gemachten Angaben gemacht. Die
Prüfung und Entscheidung, ob die Ware für die beabsichtigte Verwendung geeignet
ist, obliegt allein dem Besteller und liegt in dessen ausschließlichen
Verantwortungsbereich. Wir garantieren weder für die zu erzielenden Ergebnisse,
noch übernehmen wir die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.
§ 13 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz
Villingen-Schwenningen, AG Freiburg
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden
wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden
oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Villingen-Schwenningen, 01.01.2013
Handelsregister: HRB 709152
Registergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau
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